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19.09.2011
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01.08.2011
Stolz können wir, 9 Monate vor den Harmonie-Tagen 2012, berichten, das wir nun schon ca. 50 Aussteller gewonnen haben. :-)
Den aktuellen Hallenplan finden Sie immer im unteren Bereich der Seite unter dem Punkt Hallenplan.
19.05.2011
Die Harmonie-Tage 2011 sind vorbei. Die Aussteller und vor allem die 20.000 Besucher der Messer waren sehr zufrieden.
Für diese erfolgreiche Veranstaltung möchten wir uns bei allen Ausstellern, Sponsoren, Partnern und Besuchern bedanken und freuen uns schon auf den 04.05. - 06.05.2012 wenn die Harmonie-Tage 2012 wieder ihre Pforten öffnet. :-)
Einen ausführlichen Trailer und die Bildergalerie sind in den nächsten Tagen hier zu finden.
Bitte beachten Sie hierzu die Links zu den Archiven von 2010 und 2011.
Welcome
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der Medien- & Verlagsgruppe Informiert.TV GmbH & Co. KG
Fassung vom 16.Mai 2011
1. Veranstalter
Medien- und Verlagsgruppe
Informiert.TV GmbH & Co. KG
Hindenburgstraße 1
94447 Plattling
2. Ort - Dauer - Öffnungszeiten
Die 3. Harmonie-Tage finden vom 04.- 06. Mai 2012 in den Deggendorfer Stadthallen
- Edlmairstr. 2 94469 Deggendorf statt.
Die täglichen Öffnungszeiten sind: 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr
3. Anmeldung
(1) Die Bestellung des Standes erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars durch Einsendung an den Veranstalter. Der Vordruck ist vom Antragsteller in allen Punkten genau auszufüllen. Die Folgen nicht ordnungsgemäß ausgefüllter Anmeldungen trägt ausschließlich der Aussteller. Die Anmeldung gilt als Vertragsantrag.
(2) Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die „Allgemeinen Veranstaltungs-Bedingungen" (AVB) des Veranstalters als verbindlich für sich und alle von ihm auf den Harmonie-Tagen Beschäftigten an.
4. Zulassung
(1) Mit dem Eingang der ersten Rechnung beim Aussteller, ist die Zulassung und der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung der Aussteller und des Ausstellungsgutes trifft allein der Veranstalter. Es steht ihm frei, Anmeldungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(3) Aus der rechtzeitigen Anmeldung, der Einladung oder früheren Teilnahme kann kein Anspruch auf Zulassung abgeleitet werden, ebenso wenig ein Konkurrenzausschluss oder die Überlassung einer bestimmten Fläche.
(4) Die erteilte Zusage kann durch den Veranstalter widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Veranstalter ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist eine Gebühr i. H. v. 25 % der Standmiete, mindestens aber € 400,- zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten.
5. Änderungen / Höhere Gewalt
Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Harmonie-Tage unmöglich machen und nicht vom Veranstalter verschuldet und zu vertreten sind, berechtigen diesen
(1) die Harmonie-Tage abzusagen. Muss die Absage mehr als 6 Wochen vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 10 % der Standmiete als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 25 %.
(2) die Harmonie-Tage zeitlich zu verlegen. Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest belegten Messe/Ausstellung ergibt, können eine Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen.
(3) die Harmonie-Tage zu verkürzen. Die Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung tritt nicht ein.
6. Standzuteilung
(1) Die Standzuteilung erfolgt im Sinne einer fachgerechten Einteilung des vorhandenen Raumes durch den Veranstalter. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist nicht maßgebend. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Zusagen für bestimmte Stände werden vor der endgültigen Standzuteilung grundsätzlich nicht erteilt. Mündliche Zusagen sind für den Veranstalter nicht bindend und berechtigen weder zu Ersatzansprüchen noch zur Zurückziehung der Anmeldung.
(2) Die Standzuteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Standnummer, mitgeteilt. Beanstandungen, insbesondere über Form und Größe des Standes, müssen innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich erfolgen. Nachträglich notwendig werdende Standänderungen werden unverzüglich mitgeteilt.
(3) Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen, wobei ein möglichst gleichwertiger Stand wieder zuzuteilen ist.
(4) Aus technischen Gründen kann eine geringfügige Beschränkung des Standes erforderlich sein, die nicht zur Minderung der Standmiete berechtigt. Soweit in einer zugeteilten Freigeländefläche Elektro- oder Telefon-anschlusskästen, Wasserschächte, Telefonmasten oder Bäume vorhanden sind, erfolgt ebenfalls keine Reduzierung der Platzmiete.
7. Untervermietung, Tausch, Verkauf für Dritte
(1) Die Weitervermietung oder teilweise Untervermietung des Standes bedarf der schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Ebenso ist ein eigenmächtiges Tauschen der Plätze ohne Zustimmung des Veranstalters unzulässig. Bei Feststellung einer Weiter- oder Untervermietung an Dritte, sofern die Ausstellungsleitung nicht die Räumung des Standes durch den Untervermieter verlangt, ist ein Zuschlag bis zu 50 % der Standmiete zu entrichten.
(2) Der Käufer muss aus dem Auftragsschein ersehen können, bei welchem Aussteller der Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Daher haben die Auftragsbücher, sofern nicht eigene verwendet werden, neben der Firmierung der Lieferfirmen auch den Stempel des Standinhabers aufzuweisen.
8. Mieten:
Die Standmieten sowie evtl. Zuschläge für technische Zusatzleistungen sind aus den Anmeldeunterlagen zu entnehmen. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe.
9. Zahlungsbedingungen:
(1) Mit dem Vertragsabschluss ist eine Anzahlung i. H. v. 60 % der Standmiete innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
(2) Der Restbetrag ist bis spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu begleichen.
(3) Rechnungen, die nach dem 01. März 2011 ausgestellt werden, sind sofort und in voller Höhe zu zahlen.
(4) Die Begleichung der Rechnung(en) hat durch Überweisung zu erfolgen.
(5) Die fristgerechte Zahlung der Standmiete ist Voraussetzung für die Berechtigung zum Bezug des gemieteten Platzes.
(6) Der Veranstalter kann nach vergeblicher Mahnung und entsprechender Ankündigung, über Stände, die nicht voll bezahlt sind, anderweitig verfügen, wobei hier die Zahlungsbedingungen wie bei einem Rücktritt (s. Ziff. 10) greifen.
10. Rücktritt:
(1) Eine Rücktrittserklärung des Ausstellers ist nur wirksam, wenn diese schriftlich und per eingeschriebenen Brief erfolgt. Der Aussteller ist im Falle des Rücktritts bis sechs Wochen vor Ausstellungsbeginn verpflichtet, 50% der vereinbarten Standmiete zu bezahlen. Im Falle des Rücktritts nach diesem Termin hat der Aussteller die volle Standmiete inkl. aller evtl. Nebenkosten zu entrichten.
(2) Wird der Stand von dem Aussteller nicht bezogen, ist die Standmiete in voller Höhe zu entrichten, auch dann, wenn der Veranstalter den Stand anderweitig vergibt. Dem Aussteller bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Belegt der Aussteller einen ihm zugeteilten Stand nicht, hat er ihn in einen ausstellungsgemäßen Zustand zu versetzen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, den Stand auf Kosten des Ausstellers zu dekorieren. Der Aussteller kann einen Ersatzaussteller benennen, der seine Pflichten aus dem Vertrag übernimmt. Dieser kann ohne Angabe von Gründen vom Veranstalter abgelehnt werden.
11. Aufbau:
(1) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in der Anmeldung angegebenen Fristen fertig zu stellen.
(2) Ist mit dem Aufbau des Standes am 13. Mai bis 09:00 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über die Standfläche anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet dem Veranstalter in diesem Falle für die vereinbarte Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadensersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle ausgeschlossen.
(3) Längere Aufbauarbeiten sind mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters möglich. Daraus entstehende Mehrkosten trägt der Aussteller.
12. Gestaltung und Ausstattung der Stände
(1) Der Mieter ist verpflichtet, den Stand auf eigene Kosten nur mit den zur Ausstellung angemeldeten Gegenständen formschön auszugestalten und ihn während der ganzen Ausstellung in diesem Zustand zu halten. Das verwendete Material muss schwer entflammbar sein. Am Stand sind für die gesamte Ausstellungsdauer in einer für jedermann erkennbaren Weise der Firmenname und die Anschrift des Standinhabers anzubringen. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind dem Veranstalter bekanntzugeben.
(2) Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Fall unzulässig. Standaufbauten, die in Hallen höher als 2,50m und im Freigelände höher als 3,50 m sind, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters. Der Veranstalter kann verlangen, dass Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt oder die in Aufmachung und Gestaltung nicht zufriedenstellen, bzw. Ausstellungsstücke die nicht angemeldet oder nicht zugelassen waren oder die durch Aussehen, Geruch, Geräusch oder offensichtliche Mangelhaftigkeit als ungeeignet anzusehen sind, geändert oder entfernt werden.
(3) Der Mieter haftet für alle Schäden, die an den Böden im Ausstellungsgelände, z.B. durch Wasser, Farben, Fruchtsäften und dgl., entstehen. Es sind Vorrichtungen (z.B. Wannen und dgl.) anzubringen, die das Entstehen von Wasserschäden am Boden der Halle verhindern. Außerdem ist es untersagt, an allen Wänden und Türen Klebebänder anzubringen. Sollten Klebstoffschäden festgestellt werden, werden diese auf Kosten des verursachenden Ausstellers beseitigt.
(4) Der Ausstellungsstand muss täglich von 10:00 - 19:00 Uhr mit sachkundigem Personal besetzt sein. Wenn das Geschäftsgebaren des Standpersonals wiederholt zu erheblichen Beanstandungen Anlass gegeben hat, die dem Ruf der Ausstellung schaden, kann die erteilte Zulassung ohne Anspruch auf Schadenersatz mit sofortiger Wirkung widerrufen werden.
13. Schutz geistigen Eigentums/gewerbliche Schutzrechte
Es ist verboten, auf den Harmonie-Tagen Waren auszustellen, durch deren Herstellung, in den Verkehr bringen, Vertrieb, Besitz oder Bewerbung Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums oder gewerbliche Schutzrechte verletzt werden. Wird dem Veranstalter eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung vorgelegt, durch die einem Aussteller die Herstellung, das In-Verkehr bringen, der Vertrieb, der Besitz oder die Bewerbung aller oder einzelner der von ihm ausgestellten Waren untersagt wird, ist der Veranstalter berechtigt, den mit diesem Aussteller bestehenden Mietvertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen und den Ausstellungsstand sofort zu schließen. Der Veranstalter hebt diese Maßnahmen auf, wenn ihm von dem betroffenen Aussteller nachgewiesen wird, dass die zu der Maßnahme führende vollstreckbare Entscheidung selbst oder nur hinsichtlich der Vollstreckbarkeit aufgehoben oder abgeändert worden ist. Schadenersatzansprüche eines Ausstellers gegen den Veranstalter wegen der vertragsgemäßen Kündigung oder Standschließung sind, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Gleiches gilt für Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche, die von einem Aussteller gegenüber dem Veranstalter wegen einer behaupteten Verletzung geistigen Eigentums oder gewerblicher Schutzrechte durch einen anderen Aussteller erhoben werden, ohne dass eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung in derselben Angelegenheit vorgelegt wird.
14. Abbau
(1) Kein Stand darf vor Beendigung der Messe ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe i. H. der halben Standmiete bezahlen.
(2) Das Ausstellungsgut darf nach Beendigung der Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfandrecht geltend gemacht hat. Dies ist auch den am Stand anwesenden Vertretern bekanntzugeben. Wird trotz Nichterfüllung seiner Verpflichtung vom Aussteller oder seinem Beauftragten Ausstellungsgut entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes.
(3) Für Beschädigungen der Halle, des Fußbodens, der Wände und des leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller.
(4) Der Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand spätestens am 16.05. 2010, 18 Uhr, zurückzugeben.
(5) Aufgebrachtes Material ist fachgerecht zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.
(6) Am 17.05.2010 (nach 10:00 Uhr) nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Ausstellungsgüter werden vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung bei einem Spediteur eingelagert.
(7) Längere Abbauarbeiten sind mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters möglich. Daraus entstehende Mehrkosten trägt der Aussteller.
15. Ausstellerausweise:
(1) Jeder Aussteller erhält für das erforderliche Stand- und Bedienungspersonal Ausstellerausweise.
(2) Die Ausstellerausweise sind nur während der Veranstaltung und während der ausgeschriebenen Auf- und Abbauzeiten gültig. Das Betreten des Ausstellungsgeländes außerhalb der Öffnungs- sowie Auf- und Abbauzeiten ist ohne Berechtigungsausweis nicht gestattet.
(3) Bei Missbrauch werden die Ausweise entschädigungslos entzogen.
16. Werbung:
(1) Das Ansprechen des Ausstellungsbesuchers, das Verteilen von Werbedrucksachen sowie das Anbringen und Aufstellen von Werbemitteln ist nur innerhalb des Standes erlaubt. Es darf nur Eigenwerbung betrieben werden. Darüber hinaus reichende Werbung des Ausstellers ist möglich, bedarf aber der schriftlichen Zusage des Veranstalters.
(2) Eigene Lautsprecheranlagen, Musik- und Lichtbilderdarbietungen und Werbeballone bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung, die rechtzeitig zu beantragen ist.
(3) Die Vorführung von Maschinen, akustischen- und Lichtbildgeräten, auch zu Werbezwecken kann im Interesse eines geordneten Ausstellungsbetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden.
17. Reinigung und Abfallbeseitigung:
(1) Die tägliche Reinigung der Gänge in den Hallen und der Wege im Freigelände übernimmt der Veranstalter.
(2) Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Ausstellungsschluss vorgenommen werden.
18. Haftung
(1) Haftung des Veranstalters und Bewachung:
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen außerhalb der Öffnungszeiten der Ausstellung übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für die Beschädigung oder Verluste. Dies gilt auch für den Auf- und Abbauzeitraum. Für die Bewachung des Standes und seines Ausstellungsgutes während der Besuchszeit hat der Aussteller selbst zu sorgen. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden an Ausstellungsgütern, am Stand und der Einrichtung. Für Sach- und Personenschäden haftet der Veranstalter nur insoweit, als er gesetzlich dafür haftbar gemacht werden kann.
(2) Haftung des Ausstellers:
Der Aussteller haftet dem Veranstalter über die gesetzliche Haftung hinaus für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung behördlicher Verfügungen/Vorschriften sowie Anordnungen des Veranstalters entstehen. Der Aussteller haftet gegenüber dem Veranstalter auch für Schäden, die durch seine Standaufbauten oder seine Ausstellungsgüter verursacht werden. Die Haftung des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter erstreckt sich auch auf solche Schäden im Sinne dieser Vorschrift, die durch Angestellte, Beauftragte oder Besucher des Ausstellers verursacht werden.
19. Versicherung für den Aussteller
(1) Für die termingerechte Vertragsabschließung von ausstellungsbedingten Versicherungen ist der Aussteller selbst verantwortlich.
(2) Jeder Aussteller hat für Schäden, die er selbst oder von ihm beauftragte Dritte, gleich aus welchem Grund, an anderen Ständen, am Eigentum der Ausstellung oder am Leben und Besitz Dritter verursacht, aufzukommen.
20. Lieferverkehr und Parkplätze
Während der Ausstellungsdauer kann nicht vor die Eingangstüren gefahren werden. Der Zubringerverkehr für Aussteller darf nur in der Zeit von 07.00 - 10.00 Uhr vor den ausgewiesenen Halleneingangstüren erfolgen. Aussteller können auf einem öffentlichen Parkplatz gegenüber der Stadthallen für 1,00 €/Tag parken.
21. Ordnungsmaßnahmen und Sicherheitsvorschriften
(1) Die Ausstellungsleitung übt im Ausstellungsgelände das Hausrecht aus. Den Anordnungen des zuständigen Personals und der Kontrollorgane ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Die allgemeinen und örtlichen Vorschriften betreffs des Feuerschutzes, der Unfallverhütung und des Gewerbewesens sind einzuhalten.
(3) Aussteller, die gefährliche Stoffe anbieten bzw. zubereiten sind verpflichtet, ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt bei Verlangen vorzuzeigen.
22. Ausstellerverzeichnis
(1) Mit der Einsendung der Anmeldung entsteht für den Aussteller die Pflicht zum Eintrag in das Ausstellerverzeichnis. Jeder Aussteller wird darin gegen einen Kostenbeitrag i. H. v. € 50,- (zzgl. MwSt.) aufgenommen.
(2) Schadensersatzansprüche auf Grund nicht veröffentlichter oder fehlerhafter Einschaltungen können in keinem Fall gestellt werden.
23. Fotografieren, Filmen
(1) Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen oder Filmen innerhalb des Ausstellungsgeländes ist nur dem vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen gestattet.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, Zeichnungen oder Aufnahmen von Ausstellungsständen anzufertigen und zur Veröffentlichung zu verwenden.
24. Übernachtung des Ausstellungspersonals
(1) Es wird empfohlen, für das Ausstellungspersonal möglichst frühzeitig Gästebetten in Deggendorf und Umgebung zu buchen.
(2) Ein Aufenthalt im Ausstellungsgelände nach 20.00 Uhr ist nicht gestattet.
(3) Die Übernachtung im Ausstellungsbereich ist verboten.
25. Abmachungen und Ansprüche
(1) Von den Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Evtl. Ansprüche des Ausstellers sind spätestens vier Wochen nach Ausstellungsschluss beim Veranstalter mit eingeschriebenem Brief geltend zu machen. Zur Erfüllung später erhobener Ansprüche ist der Veranstalter nicht verpflichtet.
26. Anerkennung der Bedingungen
(1) Die Ausstellungsbedingungen werden in allen Teilen durch die Unterzeichnung der Anmeldung anerkannt. Jeder Aussteller hat für die Einhaltung dieser Bestimmungen durch ihn selbst, seine Beauftragten und die bei ihm Beschäftigten Sorge zu tragen und ist hierfür voll verantwortlich.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Ausstellungbedingungen den fristlosen Ausschluss von der Ausstellung auszusprechen und sofort zu vollziehen.
27. Schlussbestimmungen
(1) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis und aus Anlass dieses Vertrages unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Sollte sich eine Bestimmung aus diesem Vertrag als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, bleibt dadurch die Gültigkeit der Bestimmung im Übrigen unberührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine dem Regelungszweck entsprechende gültige Bestimmung zu ersetzen.
28. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand zwischen Aussteller und Veranstalter für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Deggendorf, auch dann wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.
